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Oberlandesgericht für Börsenverein
Amazon darf Buchpreisbindung nicht umgehen
Der Online-Händler Amazon darf auch nach einer Kundenbeschwerde keine Preisnachlässe bei preisgebundenen Büchern gewähren. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden. Die Folge: Eine Unterlassungserklärung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat den Rechtsstreit zwischen Amazon und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels wegen eines Preisbindungsverstoßes am Dienstag abgeschlossen. Wie der Börsenverein mitteilt gab Amazon eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Börsenverein ab. Der Online-Händler hatte nach einer Kundenbeschwerde ein Buch unterhalb des gebundenen Ladenpreises verkauft. Die Unterlassungserklärung verpflichtet Amazon, künftig keine Nachlässe im Zusammenhang mit Kundenbeschwerden beim Verkauf eines Buches zu gewähren, sonst droht dem Unternehmen eine Vertragsstrafe von bis zu 250.000 Euro.
„Die Buchpreisbindung gilt für alle. Das wurde vor dem Oberlandesgericht nachdrücklich klargestellt. Der Börsenverein fühlt sich nach diesem Verfahren bestätigt: Auch Amazon muss sich daran gewöhnen, sich an die Gesetze zu halten“, sagt Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins.
In erster Instanz war Amazon bereits vor dem Landgericht Wiesbaden unterlegen, hatte gegen das Urteil jedoch Berufung eingelegt. Nach einem Hinweisbeschluss des OLG-Senats, wonach die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, gab Amazon in der mündlichen Verhandlung nun doch eine Unterlassungserklärung ab.
Amazon hatte nach einer Kundenbeschwerde ein Buch unterhalb des gebundenen Ladenpreises verkauft. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgte trotz Abmahnung nicht. Im anschließenden Prozess argumentierte Amazon, es habe sich um einen Ausnahmefall gehandelt, die betroffene Mitarbeiterin sei zum Abschluss von Verträgen gar nicht bevollmächtigt gewesen, zudem sei der Sachverhalt verjährt. Das Oberlandesgericht ist anderer Meinung.
„Die Buchpreisbindung gilt für alle. Das wurde vor dem Oberlandesgericht nachdrücklich klargestellt. Der Börsenverein fühlt sich nach diesem Verfahren bestätigt: Auch Amazon muss sich daran gewöhnen, sich an die Gesetze zu halten“, sagt Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins.
In erster Instanz war Amazon bereits vor dem Landgericht Wiesbaden unterlegen, hatte gegen das Urteil jedoch Berufung eingelegt. Nach einem Hinweisbeschluss des OLG-Senats, wonach die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, gab Amazon in der mündlichen Verhandlung nun doch eine Unterlassungserklärung ab.
Amazon hatte nach einer Kundenbeschwerde ein Buch unterhalb des gebundenen Ladenpreises verkauft. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgte trotz Abmahnung nicht. Im anschließenden Prozess argumentierte Amazon, es habe sich um einen Ausnahmefall gehandelt, die betroffene Mitarbeiterin sei zum Abschluss von Verträgen gar nicht bevollmächtigt gewesen, zudem sei der Sachverhalt verjährt. Das Oberlandesgericht ist anderer Meinung.
17. September 2014, 13.50 Uhr
red
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